Dieses Kapitel gibt einen Überblick über wichtige rechtliche Fragen im Zusammenhang mit einem Hochschulstudium. Es informiert über die Rechte bei der Zulassung und bei der Finanzierung des Studiums. Zudem finden Sie Hinweise auf weitere Informationen zu Rechten und Pflichten in anderen Lebensbereichen sowie auf Beratungsstellen für rechtliche Fragen.
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Zulassung zum Studium
In der Schweiz besteht kein allgemeiner Rechtsanspruch auf eine Zulassung und einen Studienplatz an einer Hochschule. Jede Hochschule entscheidet selbst über die Zulassung und legt ihre Zulassungsbedingungen fest.
Der Aufenthaltsstatus ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Zulassung. Entscheidend sind die bisherigen Bildungsabschlüsse und die Sprachkenntnisse. Werden die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann die Hochschule eine Bewerbung ablehnen.
Weitere Informationen zur Zulassung finden Sie hier.
Ist die Zulassung erteilt, stellt sich die zentrale Frage, wie das Studium finanziert werden kann. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
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Finanzielle Unterstützung
Sozialhilfe
Geflüchtete Personen können Sozialhilfe erhalten, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht durch ein eigenes Einkommen verdienen können. Welche Unterstützung sie erhalten, hängt unter anderem vom Aufenthaltsstatus und vom Wohnkanton ab.
Die Sozialhilfe dient der Sicherung des Existenzminimums und ermöglicht einen bescheidenen Lebensstandard. Viele Kantone orientieren sich dabei an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS. Diese sind jedoch nicht rechtlich verbindlich. Welche Leistungen übernommen werden, kann sich deshalb je nach Kanton und Situation unterscheiden.
Ein Hochschulstudium wird von der Sozialhilfe grundsätzlich nicht finanziert. Die Sozialhilfe soll in erster Linie den notwendigen Lebensunterhalt sichern. Zudem hat ein möglichst rascher Einstieg in den Arbeitsmarkt häufig Vorrang. Diese Grundsätze gelten für alle Personen, die Sozialhilfe beziehen, auch für Schweizer*innen. Die Sozialhilfe ist nicht verpflichtet, ein Studium finanziell zu unterstützen.
Wenn Sie ein Studium beginnen möchten, sollten Sie dies frühzeitig mit dem Sozialdienst besprechen. Wird ein Studium ohne Einverständnis des Sozialdienstes begonnen, kann die Sozialhilfe Sanktionen sprechen. Dabei kann die finanzielle Unterstützung gekürzt oder die Sozialhilfe ganz eingestellt werden.
Entscheide der Sozialhilfe können auf Wunsch schriftlich verlangt werden. Gegen einen schriftlichen Entscheid kann innerhalb der angegebenen Frist ein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Frist beträgt oft 30 Tage. Wenn Sie einen Entscheid anfechten möchten, lassen Sie sich am besten von einer Rechtsberatungsstelle oder einer Fachstelle beraten.
Wenn der Sozialdienst die Unterstützung eines Studiums ablehnt, können Sie versuchen, ihren Lebensunterhalt anderweitig zu finanzieren. Wenn Sie die Kosten für Ihren Lebensunterhalt und das Studium beispielsweise durch eigenes Einkommen, Stipendien oder Stiftungsgelder decken können, können Sie sich von der Sozialhilfe ablösen und ein Studium beginnen.
Weitere Informationen zur Sozialhilfe finden Sie im Kapitel «Sozialhilfe».
Stipendien
Die Vergabe kantonaler Stipendien ist gesetzlich geregelt. Da jeder Kanton eigene Bestimmungen hat, unterscheiden sich die Voraussetzungen für einen Stipendienanspruch je nach Wohnkanton.
Weitere Informationen finden Sie im Kapitel «Stipendien».
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Diverse Rechte und Rechtsberatung
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) stellt auf ihrer Webseite Informationen zu den Rechten von Geflüchteten in verschiedenen Lebensbereichen zur Verfügung. Die Informationen werden regelmässig aktualisiert. Eine gute Übersicht bietet das Dokument „Statusrechte im Asylbereich“.
Die SFH bietet zudem eine wöchentliche Telefonsprechstunde für allgemeine rechtliche Fragen zum Asylsystem und zu den verschiedenen Aufenthaltsstatus in der Schweiz an. Eine individuelle Beratung zu einem konkreten Fall ist im Rahmen dieser Sprechstunde jedoch nicht möglich. Dafür könne Sie sich an eine Rechtsberatungsstelle wenden.
Weitere Informationen zur Telefonsprechstunde und die entsprechenden Kontaktangaben finden Sie auf der Webseite der SFH.